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Statuten des Vereins Hirschkäfer |
VEREIN HIRSCHKÄFER |
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1.
Name und Sitz Unter dem Namen
„Hirschkäfer“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. 2.
Zweck Der
Verein Hirschkäfer bezweckt die Zucht und Erhaltung von einheimischen
und tropischen Käferarten gemäss nachhaltigen, ökologischen und
artgerechten Grundsätzen zu Forschungs- und Schulungszwecken.
Betrieb einer Käferwarte
als Auffangstation für Larven und Käfer, die bei gartenbaulichen,
forstwirtschaftlichen und Grünanlagenpflegemassnahmen exponiert wurden. Erforschung
und Produktion von standardisierten Zuchtsubstraten und Vertrieb dieser
Produkte an interessierte Kreise. Entwicklung und Erprobung von Konzepten für die Wiederansiedlung von seltenen Käferarten, sowie zur Optimierungen bestehender Habitate. Vernetzung,
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit themenverwandten Vereinen,
Organisationen und Institutionen Aufbau und Betrieb einer Internetsite als Dokumentations- und Kommunikationsplattform Erlass
und Publikation von Richtlinien für die Zucht und Haltung von Käfern. Förderung und Publikation von Fachliteratur, Forschungsprojekten und Medienerzeugnissen aus den Bereichen Käferbiologie und -zucht Veranstaltung von Events, Messen und Ausstellungen zum Thema Käferzucht und Käferhaltung Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3.
Mittel Zur
Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über ·
Beiträge
der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. ·
Einnahmen
durch den Verkauf von Produkten, Larven und Käfern. ·
Überschüsse
aus Kursen, Workshops, Veranstaltungen und Events. ·
Unterstützungsbeiträge
von Gönnern, Spendern, Sponsoren, Stiftungen ·
Förderbeiträge
von Organisationen und Institutionen, welche die Angebote der
Auffangstation nutzen. 4.
Haftung Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von
der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge, sowie allfällige
Ergänzungen und Änderungen davon sind Bestandteil dieser Statuten
(siehe Anhang I). 5.
Mitgliedschaft Jede
mündige natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins
werden. Beide sind bezüglich der Rechte gleichgestellt und verpflichten
sich, die Mitgliederbeiträge zu entrichten. Aufnahmegesuche
sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. 6.
Erlöschen der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft erlischt ·
bei natürlichen
Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod ·
bei
juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung ·
bei
Nichtentrichtung des Jahresbeitrages
7.
Austritt und Ausschluss Der
Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer 30-tägigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres möglich. Allfällige
Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr und vertraglich
vereinbarte Hirschkäfer-Mitgliedschaftsbeiträge und Gebühren bleiben
in jedem Fall geschuldet. Die Austrittserklärung muss schriftlich
erfolgen. Wer
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (inklusive
Mitgliederbeiträge), oder durch sein Verhalten dem Verein allgemein
schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor
dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt
ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen
Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die weitere
Mitgliedschaft. 8.
Organe des Vereins Die
Organe des Vereins sind: ·
die
Generalversammlung ·
der
Vorstand ·
die
Revisoren 9.
Die ordentliche Generalversammlung Das
oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Der
Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte (Traktanden): a)
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung b)
Abnahme der Jahresberichte c)
Abnahme der Jahresrechnung d)
Wahl des Präsidenten e)
Wahl der Vorstandsmitglieder f)
Wahl der Revisoren g)
Information über das vorgesehene Jahresprogramm h)
Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge i)
Genehmigung des Budgets j)
Beschlussfassung zu Änderungen der Statuten k)
Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern l)
Diverses 10.
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine
ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand
dies als notwendig erachtet, oder wenn dies schriftlich von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt wird. Letzterem
Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Einberufung
der Generalversammlung
Die
Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe
der Traktanden -durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail
eingeladen.
Anträge
von Mitgliedern an Generalversammlung
Anträge
der Mitglieder gemäss Art. 9, Ziff. k) dieser Statuten müssen bis spätestens
20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht
werden.
Stimm-
und Wahlrecht
Alle
Mitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind an der
Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Erforderliches
Mehr
Bei
Abstimmungen an der Generalversammlung entscheidet das Mehr der
abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im
allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Gang
der Verhandlungen
Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Der
Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt er
bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu
Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
11.
Der Vorstand Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er
wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren
gewählt und besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem
Finanzchef. Er wählt selber den Vizepräsidenten aus seinen
Vorstandsmitgliedern und kann bis zu einer ordentlichen Wahl durch die
Generalversammlung weitere Personen beiziehen. 12.
Aufgaben des Vorstands Der
Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zustehen. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten
und ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich
eingesetzt werden. Er
besorgt die laufenden Geschäfte und damit insbesondere auch folgende
Aufgaben: -
Festsetzung, Einberufung und Durchführung der
Generalversammlung. -
Betrieb der Auffangstation für Käferlarven und Käfer. -
Betrieb der Arterhaltungsprogramme. -
Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Internet-Plattform. -
Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen, Kursen, Vorträgen,
Veranstaltungen und anderen Anlässen. -
Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets -
Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung -
Prüfung und Stellungnahme zu Fragen, die sich aus der Erfüllung
der statuarischen Pflichten und Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks
ergeben. -
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern -
Bestellung allfälliger Fachkommissionen -
Gewährung von Beiträgen -
Vergabe von Aufträgen im Rahmen festgelegter Pflichten und des
Budgets -
Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen und Sponsoringverträgen Der
Vorstand bezieht für seine Sitzungen kein Taggeld. Er kann Spesenbeiträge,
sowie Entschädigungen für Funktionäre mit besonderen Aufgaben
festsetzen. Versammlungen
des Vorstandes können auch als Telefon oder Videoconferencing-Sessions
abgehalten werden. Der
Präsident leitet die Vorstandssitzungen und beruft diese ein,
soweit dies notwendig erscheint.
Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beim
Präsidenten beantragen. Der
Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis sowie die Protokolle der
Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Der Finanzchef verwaltet
die Bank- und Postcheckkonti und führt die Buchhaltung. Er kann diese
Aufgaben inklusive Geschäftsverkehr, soweit rechtlich möglich, in
Absprache mit dem Vorstand einer externen Firma übertragen. Vertretung
des Vereins
Der
Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der
Präsident zeichnet einzeln, die weiteren Vorstandsmitglieder zeichnen
mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Vorbehalten bleiben abweichende
Regelungen zur Vereinfachung des Bank- und Postcheckverkehrs. Beschlussfassung
durch den Vorstand
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
Der
Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg erlassen. Der Präsident
stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid. 13.
Die Revisoren Die
Generalversammlung wählt zweijährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche
mindestens stichprobenweise die Buchhaltung und die Vereinsrechnung prüfen
und sind für zwei Jahre gewählt. Sie
erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht. 14.
Auflösung des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann mit einfacher
Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder
an der Versammlung teilnehmen. Nehmen
weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist
innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser
Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst
werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das
Vereinsvermögen zu verwenden ist. 15. Inkrafttreten Diese
Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. August 2012
angenommen worden und an diesem Datum in Kraft getreten. Unterterzen,
18.8.2012 Für
den Vorstand:
Benjamin
Harink
Maurice Codourey Präsident
Aktuar/Protokollführer Daniel
Ambühl Kassier ANHANG
I Dieser
Anhang ist gemäss Art. 4 der Statuten deren integrierender Bestandteil. Mitgliederbeiträge
Der
Gründungsversammlung des Vereins ‚Hirschkäfer’ vom (Datum) der Gründungsversammlung
in (Ort) hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
-
natürliche
Mitglieder: CHF
50.- pro Mitgliedsjahr -
juristische
Mitglieder: CHF
250.- pro Mitgliedsjahr
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Statuten als pdf mit Unterschriften der Gründungsmitglieder | |||
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