Mit Klick zur Hauptseite des Vereins Hirschkäfer      Statuten des Vereins Hirschkäfer

VEREIN   HIRSCHKÄFER

 

1.       Name und Sitz

Unter dem Namen „Hirschkäfer“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

 

 2.       Zweck

Der Verein Hirschkäfer bezweckt die Zucht und Erhaltung von einheimischen und tropischen Käferarten gemäss nachhaltigen, ökologischen und artgerechten Grundsätzen zu Forschungs- und Schulungszwecken.


Der Verein Hirschkäfer erreicht dies namentlich durch:

Betrieb einer Käferwarte als Auffangstation für Larven und Käfer, die bei gartenbaulichen, forstwirtschaftlichen und Grünanlagenpflegemassnahmen exponiert wurden.

Erforschung und Produktion von standardisierten Zuchtsubstraten und Vertrieb dieser Produkte an interessierte Kreise.

Entwicklung und Erprobung von Konzepten für die Wiederansiedlung von seltenen Käferarten, sowie zur Optimierungen bestehender Habitate. 

Vernetzung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit themenverwandten Vereinen, Organisationen und Institutionen

Organisation und Durchführung von Kursen und Workshops zur Käferzucht und Käferhaltung für Laien und Experten.

        Aufbau eines Internetportals für die Führung von Zuchtbüchern.

Aufbau und Betrieb einer Internetsite als Dokumentations- und Kommunikationsplattform

Erlass und Publikation von Richtlinien für die Zucht und Haltung von Käfern.

Belieferung von Ausstellungen, Museen, Forschungseinrichtungen und Schulen mit lebenden Larven und Käfern.

Förderung und Publikation von Fachliteratur, Forschungsprojekten und Medienerzeugnissen aus den Bereichen Käferbiologie und -zucht

Veranstaltung von Events, Messen und Ausstellungen zum Thema Käferzucht und Käferhaltung

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

3.       Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über

·                     Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

·                     Einnahmen durch den Verkauf von Produkten, Larven und Käfern.

·                     Überschüsse aus Kursen, Workshops, Veranstaltungen und Events.

·                     Unterstützungsbeiträge von Gönnern, Spendern, Sponsoren, Stiftungen

·                     Förderbeiträge von Organisationen und Institutionen, welche die Angebote der Auffangstation nutzen.

 

4. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge, sowie allfällige Ergänzungen und Änderungen davon sind Bestandteil dieser Statuten (siehe Anhang I).

 

5.       Mitgliedschaft

Jede mündige natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Beide sind bezüglich der Rechte gleichgestellt und verpflichten sich, die Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

 

 

6.       Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

·                     bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

·                     bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

·                     bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages

           

 

7.       Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres möglich. Allfällige Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr und vertraglich vereinbarte Hirschkäfer-Mitgliedschaftsbeiträge und Gebühren bleiben in jedem Fall geschuldet. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (inklusive Mitgliederbeiträge), oder durch sein Verhalten dem Verein allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die weitere Mitgliedschaft.

 

 

8.       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·                     die Generalversammlung

·                     der Vorstand

·                     die Revisoren

 

9.       Die ordentliche Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

 

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte (Traktanden):

a)         Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b)         Abnahme der Jahresberichte

c)         Abnahme der Jahresrechnung

d)         Wahl des Präsidenten

e)         Wahl der Vorstandsmitglieder

f)           Wahl der Revisoren

g)         Information über das vorgesehene Jahresprogramm

h)         Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge

i)           Genehmigung des Budgets

j)           Beschlussfassung zu Änderungen der Statuten

k)         Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

l)           Diverses

 

10.       Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet, oder wenn dies schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

 

Einberufung der Generalversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden -durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingeladen.

 

Anträge von Mitgliedern an Generalversammlung

Anträge der Mitglieder gemäss Art. 9, Ziff. k) dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

 

Stimm- und Wahlrecht

Alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.

 

Erforderliches Mehr

Bei Abstimmungen an der Generalversammlung entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Gang der Verhandlungen

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

 

11.       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt und besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Finanzchef. Er wählt selber den Vizepräsidenten aus seinen Vorstandsmitgliedern und kann bis zu einer ordentlichen Wahl durch die Generalversammlung weitere Personen beiziehen.

 

 

12.      Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten und ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden.

Er besorgt die laufenden Geschäfte und damit insbesondere auch folgende Aufgaben:

-                      Festsetzung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung.

-                      Betrieb der Auffangstation für Käferlarven und Käfer.

-                      Betrieb der Arterhaltungsprogramme.

-                      Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Internet-Plattform.

-                      Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen, Kursen, Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Anlässen.

-                      Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets

-                      Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

-                      Prüfung und Stellungnahme zu Fragen, die sich aus der Erfüllung der statuarischen Pflichten und Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks ergeben.

-                      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

-                      Bestellung allfälliger Fachkommissionen

-                      Gewährung von Beiträgen

-                      Vergabe von Aufträgen im Rahmen festgelegter Pflichten und des Budgets

-                      Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen und Sponsoringverträgen

 

Der Vorstand bezieht für seine Sitzungen kein Taggeld. Er kann Spesenbeiträge, sowie Entschädigungen für Funktionäre mit besonderen Aufgaben festsetzen.

Versammlungen des Vorstandes können auch als Telefon oder Videoconferencing-Sessions abgehalten werden.

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und beruft diese ein, soweit dies notwendig erscheint. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beim Präsidenten beantragen.

Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis sowie die Protokolle der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Der Finanzchef verwaltet die Bank- und Postcheckkonti und führt die Buchhaltung. Er kann diese Aufgaben inklusive Geschäftsverkehr, soweit rechtlich möglich, in Absprache mit dem Vorstand einer externen Firma übertragen.

 

Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

Der Präsident zeichnet einzeln, die weiteren Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu Zweien. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen zur Vereinfachung des Bank- und Postcheckverkehrs.

 

Beschlussfassung durch den Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg erlassen. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

13.       Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt zweijährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche mindestens stichprobenweise die Buchhaltung und die Vereinsrechnung prüfen und sind für zwei Jahre gewählt.

Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

 

14.        Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher  Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

 

 

15.          Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 18. August 2012  angenommen worden und an diesem Datum in Kraft getreten.

 

Unterterzen, 18.8.2012

 

Für den Vorstand:                                                               

 

Benjamin Harink                  Maurice Codourey

Präsident                            Aktuar/Protokollführer

 

 

Daniel Ambühl

Kassier

 

 

 

ANHANG I

 

Dieser Anhang ist gemäss Art. 4 der Statuten deren integrierender Bestandteil.

 

Mitgliederbeiträge

Der Gründungsversammlung des Vereins ‚Hirschkäfer’ vom (Datum) der Gründungs­versammlung in (Ort) hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:

-          natürliche Mitglieder:     CHF   50.- pro Mitgliedsjahr

-          juristische Mitglieder:      CHF 250.- pro Mitgliedsjahr

  

 

Statuten als pdf mit Unterschriften der Gründungsmitglieder
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